European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00103.18B.0529.000
Spruch:
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Klage zurück; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Am 30. Mai 2017 unterbrach der Oberste Gerichtshof sein Verfahren zu 4 Ob 49/17k über den Revisionsrekurs des Klägers bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. Mai 2017 zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf
Vorabentscheidung. Am 3. Mai 2018 erklärte der Kläger, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
1. § 163 Abs 2 ZPO steht solchen Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen, nicht entgegen ( Fink in Fasching/Konecny 3 § 163 ZPO [2015] Rz 31 mwN; vgl 4 Ob 118/98a).
2. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren und analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RIS‑Justiz RS0081567 [insb T1, T14]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO [2005] Rz 2). In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS‑Justiz RS0081567 [T4, T8, T10, T11]; vgl RS0114549).
3. Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (RIS‑Justiz RS0106421; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO [2005] Rz 2; Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 483 ZPO [2005] Rz 17).
4. Über den gegenstandslos gewordenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden (vgl RIS‑Justiz RS0120298 [T2]).
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