European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121809
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der – dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige – Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (RIS‑Justiz RS0114658 [T1]).
Die Feststellungen bieten keine Grundlage für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers, der aufgrund seiner psychischen Erkrankung objektiv nach wie vor nicht arbeitsfähige Antragsteller sei bereits mit 1. September 2009 – also schon vor dem Verkehrsunfall, in dessen Gefolge er seine psychosomatische Störung entwickelte – (fiktiv) selbsterhaltungsfähig gewesen.
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