OGH 9Ob29/18g

OGH9Ob29/18g17.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Landesgerichts Innsbruck *****, in der bei diesem Gericht zu GZ 15 Cg 98/15m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei R***** e.Gen., *****, vertreten durch Dr. Gernot Moser ua, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen die beklagten Parteien 1. Z***** GmbH, und 2. A*****, beide *****, wegen 387.960 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Februar 2018, GZ 2 R 17/18v‑19, mit dem dem Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. September 2015, GZ 1 Nc 14/15x‑4, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00029.18G.0517.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Rechtsmittel bekämpft der Zweitbeklagte den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags durch das Erstgericht bestätigt wurde.

§ 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags hinsichtlich der Richterin erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS‑Justiz RS0046010). Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RIS‑Justiz RS0046010 [T3]). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0044509), liegt hier nicht vor.

Das Rechtsmittel des Zweitbeklagten ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Prüfung des im Rechtsmittel erhobenen Einwands der mangelnden aktiven und passiven Klagslegitimation.

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