European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00044.18M.0516.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.217,11 EUR (darin 369,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision der erstbeklagten Partei ausgeführten Rechtsfragen zur Unterbrechung der Verjährung durch einen Privatbeteiligtenanschluss sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (zuletzt 2 Ob 42/18t). Das gilt ebenso für die in zahlreichen Parallelverfahren bereits verneinte Frage, ob der (dort unter den gleichen Umständen wie hier einschreitende) Klagevertreter den Privatbeteiligtenanschluss „vollmachtslos“ eingebracht hat (vgl 1 Ob 3/18b mwN; 3 Ob 42/18z; 4 Ob 45/18y).
Da es daher der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Er ließ bei der Verzeichnung der Kosten jedoch unberücksichtigt, dass die Bemessungsgrundlage nach der letzten Klagseinschränkung (AS 419) nur noch 44.425,89 EUR beträgt.
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