OGH 9Ob25/18v

OGH9Ob25/18v25.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen R*, wegen Regelung des Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen und der Mutter S*, vertreten durch Winkler Reich‑Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 48 R 259/17v‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121826

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 187 Abs 1 Satz 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 sollen die persönlichen Kontakte zwischen dem Kind und den Eltern einvernehmlich geregelt werden. Nur soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat eine Regelung durch das Gericht zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall haben die Eltern im Rahmen des Clearingverfahrens eine solche vergleichsweise Regelung getroffen, die vom Erstgericht, bestätigt durch das Rekursgericht, im angefochtenen Beschluss pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.

Grundsätzlich können private Vereinbarungen über das Kontaktrecht – als solche ist auch die vor einer Clearingstelle getroffene Vereinbarung anzusehen – dem Pflegschaftsgericht jederzeit zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses ist an die Vereinbarung zwar nicht gebunden, sie ist aber als Indiz der wechselseitigen Bedürfnisse der Parteien zu werten (Nademleinsky in Schwimann/Kodek ABGB4 Ia § 187 Rz 21). Die Vereinbarung ist aber dahingehend zu prüfen, ob sie dem Kindeswohl entspricht.

Dass im Zuge dieser Prüfung den Parteien nicht durch Übermittlung des Clearingberichts die Möglichkeit eröffnet wurde, nachträglich ihre Motivlage bei Abschluss des Vergleichs neu zu bewerten, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen ist der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG dadurch gekennzeichnet, dass er nicht – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – absolut wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RIS‑Justiz RS0120213). Dies ist hier nicht der Fall.

Dem Revisionsrekurs gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die vergleichsweise Regelung des Kontaktrechts nicht dem Kindeswohl widerspricht, korrekturbedürftig ist. Die Drogenproblematik des Vaters war grundsätzlich bekannt. Offenbar im Hinblick darauf haben die Eltern Besuchskontakte grundsätzlich nur im Beisein des väterlichen Großvaters vereinbart. Welche Gefährdung für das Kind sich aus der Substitutionsbehandlung des Vaters im Rahmen der mit dem Vater alleine zu verbringenden Veranstaltungsbesuche (hingebracht und abgeholt durch den Großvater) ergeben soll, lässt auch das Rechtsmittel offen.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

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