OGH 15Os32/18x

OGH15Os32/18x12.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Cristian S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm 129 Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall); 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Jänner 2018, GZ 21 Hv 75/17y‑70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00032.18X.0412.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cristian S***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und 3, 15 StGB“ (richtig: §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 [iVm 129 Abs 1 Z 1], 130 Abs 3 [iVm 130 Abs 1 erster Fall]; 15 StGB) schuldig erkannt.

Danach hat er von 31. März bis 13. Mai 2017 nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 11.974,76 Euro durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er mehr als zwei solcher Taten begangen hat, und zwar:

1./ am 31. März/1. April 2017 in F***** der Familie G***** allenfalls aufzufindende Wertgegenstände und Bargeld, indem er versuchte, die Terrassentür mit einem Flachwerkzeug aufzuhebeln;

2./ am 22. April 2017 in L***** der Familie Sa***** Bargeld in Höhe von 4.117,26 Euro, indem er die Terrassentür mittels Kittfalzstich aufbrach;

3./ am 22. April 2017 in D***** der Familie Sc***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 2.647,50 Euro, indem er ein Fenster mittels Kittfalzstich aufbrach;

4./ am 12./13. Mai 2017 in H***** der Familie P***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 5.030 Euro, indem er zunächst die Fensterscheibe der Kellertür mit einer Axt einschlug, die Tür aber nicht öffnen konnte, und sodann die Wintergartentür mittels Körperkraft aufdrückte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Die bloß auf beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter (US 7) Bezug nehmende Rechtsrüge (Z 9 lit a) hingegen übergeht mit dem Einwand, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Wollenskomponente“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedurft, den Urteilssachverhalt und legt nicht dar, welche Feststellungen über die auf US 5 getroffenen hinaus erforderlich gewesen wären (RIS‑Justiz RS0095939).

Mit der Behauptung, die Feststellung, wonach der Angeklagte in Rumänien wegen vier Verurteilungen insgesamt sieben Jahre in Haft verbüßt hat (US 4), sei „nicht aktenkundig und durch kein Dokument belegt“, spricht die Sanktionsrüge gerade keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO an, weil nur die rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen nichtigkeitsrelevant ist, während deren einwandfreie Ermittlung bloß mit Berufung eingefordert werden kann (RIS‑Justiz RS0099869; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 680).

Abgesehen davon ist der Einwand unberechtigt, weil das Erstgericht diese Annahmen – aktenkonform – auf eine ECRIS-Auskunft aus Rumänien (ON 15) und die Angaben des Angeklagten (ON 69 S 2) stützen konnte (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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