OGH 11Os20/18b

OGH11Os20/18b10.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 187/15t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Anträge des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens, auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung und auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00020.18B.0410.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Geltendmachung von Verletzungen der Art 5, 6, 8 und 14 EMRK „iVm EGRC“ abzielende, als Begehren auf Erneuerung des Strafverfahrens aufzufassende (zum erweiterten Anwendungsbereich siehe RIS‑Justiz RS0122228) Antrag des Verurteilten vom 16. Jänner 2018 gegen die Urteile des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Mai 2017, GZ 11 U 187/15t-51, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2017, AZ 135 Bl 43/17z (ON 59 der U‑Akten), war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).

Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) bekämpfter Entscheidungen zu hemmen, ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0125705). Der Antrag auf „Strafantrittsaufschub wegen Einbringung außerordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bei OGH und danach EGMR“ war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag auf Gewährung von „Verfahrenshilfe vor dem Obersten Gerichtshof zwecks Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes lt. § 23 StPO“ war deshalb zurückzuweisen, weil die Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs ausschließlich der Generalprokuratur zukommt, bei welcher die Eingabe des Antragstellers bereits registriert wurde (Gw 26/18h, Gw 47/18x, Gw 48/18v).

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