European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121392
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die über T* B* verhängte Ordnungsstrafe wird auf 300 EUR herabgesetzt.
Begründung:
Das Landesgericht Ried im Innkreis gab als Rekursgericht dem Rekurs eines Sohnes der Erblasserin nicht Folge und verhängte über den Sohn – insoweit alsErstgericht – eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 EUR wegen beleidigender Äußerungen gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten (seinem Bruder) und gegenüber dem Gericht.
Ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe richtet sich der Rekurs des Bestraften, in dem er sich für seine Ausdrucksweise entschuldigt und auf seine beschränkten Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweist.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, er bedarf auch nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts (RIS‑Justiz RS0121603). Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
1. Gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder die in einem Schriftsatz den Gegner, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RIS‑Justiz RS0036327 [T1]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen (RIS‑Justiz RS0036308). Die objektive Beurteilung und nicht die Absicht des Verfassers entscheidet, ob der Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält (RIS‑Justiz RS0036256).
2. Der Bestrafte stellt in seinem Rekurs nicht in Abrede, dass die gegen seinen Bruder („Stück Dreck“; „dreckiger Protzer“; „Nichtsnutz“) und das Gericht („scheiß Richter“) gerichteten Unmutsäußerungen als beleidigend iSd § 86 ZPO zu werten sind. Die Ordnungsstrafe wurde daher zu Recht verhängt, ihre Nachsicht durch den Obersten Gerichtshof kommt trotz der ausdrücklichen Entschuldigung des Rechtsmittelwerbers nicht in Betracht (3 Ob 102/08h; 7 Ob 88/09f).
3. Eine Ordnungsstrafe darf gemäß § 220 Abs 1 ZPO den Betrag von 2.000 EUR nicht übersteigen. Das Rekursgericht hat diesen Rahmen zwar bei weitem nicht ausgeschöpft. Da jedoch beim Bestraften ein erstmaliger und noch nicht als besonders schwerwiegend zu wertender Verstoß gegen das gebotene Verhalten vorliegt (zu diesen Bemessungskriterien vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 22 Rz 80 sowie Annerl in Fasching/Konecny³ II/3 § 220 Rz 7), kann diesmal noch mit einer Strafhöhe von 300 EUR das Auslangen gefunden werden, die angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften (auch zu diesem Kriterium Annerl § 220 Rz 7) immer noch empfindlich ausfällt, aber doch in deren Rahmen bleibt.
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