European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00180.17T.0321.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht ordnete im Verfahren nach § 351 EO die Teilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien durch näher geregelte Begründung von Wohnungseigentum an.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Gericht zweiter Instanz über Rekurs der verpflichteten Partei diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Teilung des Eigentums nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Der dagegen erhobene Rekurs der Verpflichteten ist gemäß § 351 Abs 2 ZPO absolut unzulässig.
Nach dieser Norm können die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme jenes, mit dem die Teilung endgültig bestimmt wurde, mittels Rekurs nicht angefochten werden. Dies gilt auch für Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz, weil damit nicht die Teilung „endgültig bestimmt“ wird (RIS‑Justiz RS0004302; 3 Ob 305/04f mwN; Klicka in Angst/Oberhammer ³ [2015] § 351 EO Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner [2015] § 351 EO Rz 38). Daran ändert auch der unbeachtliche Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nichts (3 Ob 104/02v; jüngst 3 Ob 28/18s).
Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Ein Kostenersatz scheidet hier schon deshalb aus, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden (§§ 352 Z 6 iVm 351 Abs 3 EO; RIS‑Justiz RS0002207 [T4]).
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