European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00046.18Y.0321.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das den Landesgerichten Wels und Steyr übergeordnete Oberlandesgericht Linz den Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 24. 1. 2018 ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS‑Justiz RS0059291).
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