OGH 14Os16/18m

OGH14Os16/18m6.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Carsten S***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 16. November 2017, GZ 52 Hv 58/17t-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00016.18M.0306.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carsten S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er sich von 15. Mai 2009 bis 14. Oktober 2013 in H***** bei Salzburg und andernorts auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er den auf Michaela S***** zugelassenen Pkw mit dem Wunschkennzeichen „*****-CS 88“, wobei die Buchstaben „CS“ für die Initialen seines Namens und die Zahlenkombination „88“ als Synonym für (den jeweils achten Buchstaben des Alphabets, also) „HH“ und demnach für „Heil Hitler“ standen, im Straßenverkehr nutzte.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 5 und 8 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider war das Beweisthema des Antrags auf „Aufnahme der Urkunde/Internetrecherche zu Marke L***** zum Beweis dafür, dass die Marke L***** keinen rechtsradikalen Inhalt mehr hat, dass diese von Rechtsradikalen boykottiert wird und von der Marke C***** abgelöst wurde“ und „dass der Angeklagte keine solche Kleidungsstücke gekauft und besessen hat“ (ON 76 S 20 iVm ON 83 S 14), für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht erheblich, weshalb der Antrag zu Recht abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0116503). Im Übrigen ließ das Antragsvorbringen – insbesondere mit Blick auf die unmittelbar vorangegangenen Ausführungen des Beschwerdeführers (ON 76 S 20) – auch nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten ließ (RIS-Justiz RS0118444).

Die Instruktionsrüge (Z 8) kritisiert mangelnde „Aufklärung“ der Geschworenen, „gewissenhaft zu prüfen“, ob „bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat auch wirklich ein charakteristisches Symbol verwendet wurde“. Sie verfehlt damit die prozessförmige Darstellung, weil die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht Teil der im Rahmen dieser Nichtigkeitskategorie anfechtbaren (schriftlichen) Rechtsbelehrung ist. Sie ist bloß Gegenstand der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung (RIS-Justiz RS0100843; Philipp , WK-StPO § 321 Rz 10, 13 und 16; Ratz , WK‑StPO § 345 Rz 53 f).

Die weiteren Ausführungen zu möglichen Bedeutungen der Zahlenkombination „88“ außerhalb eines nationalsozialistischen Zusammenhangs erschöpfen sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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