OGH 14Os17/18h

OGH14Os17/18h6.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Christoph G***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. November 2017, GZ 38 Hv 107/17b‑36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00017.18H.0306.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christoph G***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/1) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) in P***** und an anderen Orten Österreichs

1) ab Herbst 2016 bis zum 10. April 2017 in wiederholten Angriffen mit seiner am 25. September 2004 geborenen, sohin im Tatzeitraum unmündigen Tochter Celine G***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er einen Finger in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Sie strebt die rechtliche Beurteilung des vom Schuldspruch I/1 umfassten Täterverhaltens (mangels Vorliegens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB an, leitet jedoch mit dem bloßen Hinweis auf – solches gerade nicht zum Ausdruck bringende – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0095004) nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb die (in der Beschwerde zitierten) Urteilsannahmen, nach denen der Angeklagte in wiederholten Angriffen jeweils mit deliktsspezifischem Vorsatz einen Finger zumindest bis zum zweiten Fingerglied in die Vagina des im Tatzeitraum 12‑jährigen Mädchens einführte und dabei Ein- und Auswärtsbewegungen in der Scheide vornahm (US 6), einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen und unter Berücksichtigung des Alters des Opfers die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion nicht zu tragen vermögen sollten und hiefür ein Einführen des „gesamten Fingers“ erforderlich gewesen wäre (vgl erneut RIS-Justiz RS0095004 [dort vor allem T6 bis T11]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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