OGH 2Nc10/18w

OGH2Nc10/18w27.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.

 Veith und Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter im Ablehnungsverfahren 8 Ob 151/17i betreffend die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Wien über den Ablehnungsantrag des *****, gegen den *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00010.18W.0227.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. 12. 2017 (8 Ob 151/17i), gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs von ***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 11. 2017 betreffend die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Wien nicht Folge.

Nach Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an ***** brachte dieser ein am 12. 2. 2018 beim Obersten Gerichtshof überreichtes Schreiben ein, in dem er den Vorsitzenden, der an der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mitgewirkt hatte, *****, wegen Befangenheit ablehnt und beantragt, einen anderen Senat mit der Entscheidung zu beauftragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Der genannte Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RIS‑Justiz RS0046032; RS0045978; 8 Nc 11/16h ua). Eine Ablehnung eines an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieds des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht.

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