OGH 3Ob10/18v

OGH3Ob10/18v21.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 26.580,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. November 2017, GZ 3 R 156/17m‑37, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00010.18V.0221.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit der Behauptung einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit wendet sich die Klägerin in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die in dritter Instanz unangreifbaren Feststellungen.

2. Die Klägerin hat sich in erster Instanz auch nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens nicht darauf gestützt, dass die bei ihr während ihres stationären Aufenthalts in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus aufgetretene 4‑Etagen‑Thrombose (nicht nur durch eine medikamentöse Thromboseprophylaxe, sondern sogar schon) durch die vom Sachverständigen beschriebenen „Basismaßnahmen“ (insbesondere Bewegungsübungen) hintangehalten werden hätte können. Die von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen zu diesem Thema waren daher entbehrlich.

3. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls und daher grundsätzlich – von Fällen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen – nicht revisibel (RIS-Justiz

RS0026529 [T18, T20, T21, T30, T31] ua). Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Beklagte die Klägerin angesichts des bei ihr (nach damaligem Kenntnisstand) nur geringen Thromboserisikos und der eklatanten Nebenwirkungen einer medikamentösen Thromboseprophylaxe nicht über diese Behandlungsmöglichkeit aufklären musste, ist jedenfalls vertretbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte