Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Senat M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 52/13x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00002.18Z.0201.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
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