OGH 2Ob227/17x

OGH2Ob227/17x30.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr.

 Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** E*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Piaty Müller‑Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Arno R. Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 76.211,98 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. November 2017, GZ 3 R 137/17t‑37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00227.17X.0130.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 1489 ABGB bestimmt für „Entschädigungsklagen“ eine kurze subjektive und eine lange objektive Verjährungsfrist. Richtig ist, dass die subjektive Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Geschädigten von den verjährungsrelevanten Umständen abstellt. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt es dabei aber auf die subjektiven Wahrnehmungen, Gedanken und Schlussfolgerungen des Klägers im Zusammenhang mit den Befunden und den geführten Arztgesprächen nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt selbst die auf bloßen Mutmaßungen gegründete subjektive Überzeugung des Geschädigten nicht, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (4 Ob 144/11x mwN; 6 Ob 212/13i; RIS‑Justiz RS0034603 [T26]). Entscheidend ist vielmehr, dass die subjektive Überzeugung auf einer objektiven Grundlage beruht (4 Ob 144/11x). Objektive Anhaltspunkte, aus welchen sich für einen medizinischen Laien schon vor der Erstattung des Gutachtens im Schlichtungsverfahren die inhaltliche Unrichtigkeit des MR‑Befundes aus dem Jahr 2008 ergeben haben könnte, vermag die beklagte Partei jedoch in ihrem Rechtsmittel nicht zu nennen.

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