OGH 3Ob194/17a

OGH3Ob194/17a20.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Bank AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.081,46 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2017, GZ 2 R 70/17d‑33, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. März 2017, GZ 671 Cg 33/16t‑27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00194.17A.1220.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.251,36 EUR (darin 208,56 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der Kläger, der über die erstbeklagte Bank am 20. Dezember 2006 von der zweitbeklagten Partei emittierte aktienvertretende Zertifikate erwarb, begehrt 18.081,46 EUR als Schadenersatz und wegen arglister Irreführung, weil er bei dieser Veranlagung einen Verlust in dieser Höhe erlitten habe. Er behauptet irreführende Werbung, Marktmanipulationen und Verletzungen der Ad-hoc-Meldepflicht. Ohne diese Umstände hätte er sein Geld auf einem Sparbuch veranlagt und keinen Schaden erlitten. Die Ansprüche seien ungeachtet der erst im Mai 2016 eingebrachten Klage nicht verjährt, weil er sich dem gegen die beklagten Parteien geführten Strafverfahren (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien) rechtzeitig und mit einem ausreichend konkretisierten und individualisierten Vorbringen als Privatbeteiligter angeschlossen habe.

Die beklagten Parteien wendeten – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – Verjährung ein. Der Privatbeteiligtenanschluss sei nicht ausreichend individualisiert erfolgt und die zu beurteilenden Vorwürfe seien weder Gegenstand des Strafverfahrens noch des Privatbeteiligtenanschlusses. Außerdem habe der Anschluss nicht den Formerfordernissen der StPO entsprochen, weil er mittels CD‑ROM erfolgt sei.

Das Verfahren mit der zweitbeklagten Partei ruht.

Die Vorinstanzen gaben der Klage (mit Ausnahme eines Zinsmehrbegehrens) gegen die Erstbeklagte statt. Erst- und Berufungsgericht bejahten den eingeklagten Anspruch aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung der Erstbeklagten und verneinten wegen der Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses die Verjährung.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Formalfrage der Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers noch keiner tiefergehenden Betrachtung unterzogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Erstbeklagten, die ausschließlich die Frage der Verjährung aufwirft, ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Zunächst ist die Feststellung hervorzuheben, dass die Daten auf der CD‑ROM ausgedruckt und zum Akt genommen wurden. Damit kommt es auf die Frage, ob ein Privatbeteiligtenanschluss (nur) mittels Übergabe einer CD‑ROM wirksam ist, nicht an.

Mit den übrigen im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung zu 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO verneint. Darauf kann verwiesen werden.

Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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