European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00148.17Y.1220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses ist eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollinhaltlich bestätigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Auch im Insolvenzverfahren gelten die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (RIS‑Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 31/17t), sodass gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig ist. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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