European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00212.17Y.1220.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Mit ihren Ausführungen, das Berufungsgericht hätte aufgrund der Verletzung der Dokumentationspflicht des beklagten Arztes hinsichtlich seiner Maßnahmen nach Beendigung der Operation eine Beweislastumkehr vornehmen und daher davon ausgehen müssen, dass er insoweit nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgegangen sei, versucht die Klägerin im Ergebnis, die in dritter Instanz unangreifbaren Feststellungen der Vorinstanzen, wonach dem Beklagten auch postoperativ kein Behandlungsfehler anzulasten ist, zu bekämpfen.
2. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft – von Fällen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS‑Justiz RS0026529; jüngst 7 Ob 70/17w und 1 Ob 38/17w jeweils mwN). Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe den Patienten im Rahmen des eine Woche vor der Operation geführten Telefonats, bei dem er ihn auf die Risiken der vom Patienten ausdrücklich gewünschten Spinalanästhesie bei der geplanten Operation, insbesondere die – dann verwirklichte – Gefahr einer Hypoxie hinwies und den Patienten anschließend nochmals fragte, ob er die Anwendung dieser Anästhesiemethode tatsächlich wolle, was dieser bejahte, ausreichend aufgeklärt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von einem „vermeintlichen“ (weil nicht dokumentierten) Aufklärungsgespräch spricht, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Von welcher konkreten „einschlägigen“ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Berufungsgericht bei der Verneinung einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht abgewichen sei, ist der außerordentlichen Revision nicht zu entnehmen.
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