OGH 1Ob184/17s

OGH1Ob184/17s15.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****‑GmbH, *****, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Ä*****, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 1.196.360,01 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. August 2017, GZ 19 R 22/17x‑62, mit dem das Teil‑ und Zwischenurteil des Bezirksgerichts Mödling vom 19. Jänner 2017, GZ 28 C 99/14k‑56, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00184.17S.1215.000

 

Spruch:

Die von der beklagten Partei erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung die außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 30. 11. 2017 zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß § 484, § 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3]; Zechner in Fasching/Konecny ² § 513 ZPO Rz 4 mwN).

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