OGH 2Ob114/17d

OGH2Ob114/17d28.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, A***** K*****, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** Ltd, *****, und 2. B***** E***** Ltd, *****, beide: *****, beide vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 950.000 EUR, im Revisionsverfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. März 2017, GZ 3 R 30/17b‑65, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Dezember 2016, GZ 1 Cg 190/11y‑61, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00114.17D.1128.000

 

Spruch:

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.

 

Begründung:

Nach Erhebung der Revision durch die Beklagten zog der Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS‑Justiz RS0081567). In diesem Fall ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (4 Ob 123/12k; 2 Ob 1/11b).

Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (vgl RIS‑Justiz RS0081567 [T10]; RS0041997 [T1, T2, T9]).

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