OGH 9ObA116/17z

OGH9ObA116/17z28.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.560,66 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2017, GZ 9 Ra 58/17s‑34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00116.17Z.1128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der einzelvertraglichen Pensionszusagen der Beklagten (Pensionspläne 1979 und 1984), die im Jahr 1990 inhaltlich unverändert mittels Betriebsvereinbarung auf eine Pensionskasse übertragen wurden.

Der Oberste Gerichtshof hatte die Auslegung der streitgegenständlichen Vertragsgrundlagen bereits wiederholt zu beurteilen (8 ObA 15/15m; 8 ObA 39/17v; jüngst 8 ObA 27/17d vom 28. 9. 2017). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit den Grundsätzen dieser Entscheidungen in Einklang.

Neue, vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausführlich behandelte Argumente enthält die außerordentliche Revision der Beklagten nicht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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