European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00055.17D.1030.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Verfahren über den Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen sind seit Inkrafttreten des AußStrG auch dann in das Außerstreitverfahren verwiesen, wenn das Kind bereits volljährig ist (6 Ob 9/14p mwN).
Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage.
Gemäß § 23 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Damit findet die in § 222 Abs 1 ZPO angeordnete Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem 15. Juli und dem 17. August im Außerstreitverfahren nicht statt (s 6 Ob 9/14p; 2 Ob 175/16y; RIS-Justiz RS0108631 [T7]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 23 Rz 3).
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Beschluss dem Antragsgegnervertreter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 2. 8. 2017 zugestellt (s Zustellnachweis ON 36). Der von ihm erst am 17. 8. 2017 eingebrachte Revisionsrekurs ist danach verspätet und folglich zurückzuweisen (§ 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG).
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