OGH 3Ob171/17v

OGH3Ob171/17v25.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wegen 49.433,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juli 2017, GZ 4 R 81/17x‑28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00171.17V.1025.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Berufungsgericht verurteilte die beklagte Auftraggeberin zur Zahlung restlichen Werklohns an die klagende Werkunternehmerin, weil die Beklagte zu Unrecht 0,8 % der Schlussrechnungssumme für allgemeine Bauschäden einbehalten habe und daher auch nicht berechtigt gewesen sei, den bei fristgerechter und vollständiger Bezahlung des restlichen Werklohns vereinbarungsgemäß zulässigen Skontoabzug einzubehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision, mit der sie die gänzliche Abweisung des Zahlungsbegehrens anstrebt, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die Revisionswerberin wendet sich gegen die berufungsgerichtliche Auslegung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträge (ursprünglicher Werkvertrag und nach Legung der Schlussrechnung getroffene Vereinbarung). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, wirft aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042936), was hier nicht zu erkennen ist.

Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien nach Legung der Schlussrechnung zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und zur Abkürzung des Verfahrens einerseits eine Schlussrechnungssumme festgelegt, andererseits die bis dahin strittige Skontofrage geklärt: Bei fristgerechter Zahlung des Rests auf die verglichene Schlussrechnungssumme sollte die Verrechnung des Skontos unter Zugrundelegung des gesamten Werklohns zulässig sein. Ob bei der abschließenden Besprechung eine Einigung über den Abzug oder den Entfall der 0,8 % für allgemeine Bauschäden, die keinem Verursacher zugerechnet werden konnten, erzielt wurde, war nicht feststellbar, hiezu wurde keine Vereinbarung getroffen. Davon ausgehend steht die berufungsgerichtliche Beurteilung, dass sich die abschließend offen gelassene Frage (Berechtigung des pauschalen Abzugs für nicht zuordenbare Bauschäden) nach der ursprünglich zwischen den Streitteilen getroffenen Werkvertragsvereinbarung richtet, nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Vertragsauslegung.

Ebenso wenig korrekturbedürftig ist die Auffassung der Vorinstanzen, die in sich widersprüchlichen Vertragsbestimmungen betreffend die Berücksichtigung nicht zuordenbarer Bauschäden führten dazu, dass der von der Beklagten dennoch vorgenommene Abzug nicht gerechtfertigt war, weil er keine Grundlage in der ursprünglichen Werkvertragsvereinbarung hatte und keine diesbezügliche Regelung in der abschließenden Vergleichsvereinbarung getroffen wurde. Da von einer Partei bereits Vorgebrachtes (fehlende Berechtigung für einen Abzug für Bauschäden) ungeachtet anderer rechtlicher Beurteilung und darauf beruhender Abänderung der Entscheidung keine Überraschungsentscheidung begründen kann (RIS‑Justiz RS0122365 [T1]; RS0122876), geht auch die Mängelrüge der Beklagten von vornherein ins Leere.

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