OGH 3Ob185/17b

OGH3Ob185/17b25.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Feststellung und Einverleibung eines Vorkaufsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. August 2017, GZ 10 R 52/17y‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00185.17B.1025.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Streitanmerkung erfüllt sind, aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags – ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruchs – zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0074232; RS0074332; 3 Ob 3/07v mwN; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 61 GBG Rz 89 mwN); wer eine Streitanmerkung anstrebt, muss schlüssig vorbringen, in einem bücherlichen Recht verletzt worden zu sein (vgl RIS‑Justiz RS0060512); sie wirkt auch gegen all jene, die nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben (§ 61 Abs 2 GBG; RIS‑Justiz RS0060674).

Die Klägerin begehrt die Feststellung des aufrechten Bestands eines ihr eingeräumten, ehemals verbücherten Vorkaufsrechts, das – nach ihrem Vorbringen – zu Unrecht (ohne entsprechende Vereinbarung darüber) gelöscht wurde. Außerdem soll der Beklagte verpflichtet werden, der (neuerlichen) Einverleibung dieses Vorkaufsrechts zuzustimmen. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin ihr Begehren inhaltlich auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands richtet (mit der Begründung, dass die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts bereits im Eintragungszeitpunkt irrtümlich erfolgt sei), begegnet daher keinen Bedenken.

2. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die Entscheidung 7 Ob 313/01g, die einem Vorkaufsberechtigten, der (erstmals) die Einverleibung seines Eigentumsrechts (nach behaupteter Ausübung seines Vorkaufsrechts) anstrebte, die Streitanmerkung verweigerte (vgl RIS‑Justiz RS0020221 [T1]), nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin – im Gegensatz zur genannten Entscheidung – nämlich kein bisher noch nicht eingetragenes dingliches (oder bloß obligatorisches) Recht geltend, sondern strebt die Wiederherstellung ihres (zuvor bereits verbücherten) Vorkaufsrechts an.

3. Die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit dem gutgläubigen (lastenfreien) Eigentumserwerb durch einen – bisher nicht bücherlich einverleibten – Dritten stellt sich bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Streitanmerkung nicht (siehe Punkt 1. Abs 1).

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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