OGH 3Nc21/17v

OGH3Nc21/17v24.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers Verein *****, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die Antragsgegnerin P***** GmbH, *****, Deutschland, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00021.17V.1024.000

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

 

Begründung:

Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland ist aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2017 gegenüber dem Antragsteller, der seinen Sitz in Österreich hat, verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr in Österreich ein näher beschriebenes Vorgehen zu unterlassen.

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts im Wege der Ordination. Die Titelschuldnerin habe nach der Zustellung des genannten Urteils mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weshalb er beabsichtige, ua ein Exekutionsverfahren gemäß § 355 EO zur Durchsetzung des Unterlassungsurteils einzuleiten. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, weil die Rechtsverfolgung in Deutschland mangels Auferlegung eines Zwangsgeldes im Spruch des Urteils nicht möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS‑Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.

Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (3 Nc 10/16z mwN), sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

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