OGH 10ObS119/17y

OGH10ObS119/17y10.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2017, GZ 9 Rs 29/17a‑77, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00119.17Y.1010.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin ist die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten sie noch ausführen kann. Die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch ohnedies erhoben haben (vgl RIS‑Justiz RS0084399; RS0084398). Nicht erforderlich ist die Feststellung ärztlicher Diagnosen (RIS‑Justiz RS0084399 [T2]), sodass die Revisionswerberin mit der Behauptung, diese seien „für das Verständnis“ zusammenzufassen, weder die behauptete Nichtigkeit noch Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzeigt.

2. Die Rechtsrüge ist, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS‑Justiz RS0043312). Die Klägerin führte in ihrer Rechtsrüge in der Berufung aus, dass zu untersuchen gewesen wäre, durch welche medizinischen Maßnahmen sich ihr Gesundheitszustand seit dem von der Beklagten erstellten Gutachten vom 24. 3. 2014 gebessert habe, das nach dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz zur Zuerkennung der befristeten Berufsunfähigkeitspension geführt habe (ON 43). Ihr sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine geregelte Tätigkeit mehr möglich. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit dem unangefochten festgestellten Sachverhalt, sodass die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründet. Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (RIS‑Justiz RS0043480 [T16]).

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