OGH 8Ob95/17d

OGH8Ob95/17d28.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horvath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 75.635,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. März 2017, GZ 1 R 192/16v‑39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E119696

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Novation ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands einer Forderung besteht (RIS‑Justiz RS0032502). Die Frage, ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0032502 [T8]).

Hier sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Novation stattgefunden hat, weil der Kläger den Kaufpreis für die von ihm (bedingt) erworbene Liegenschaft bereits im Jahr 1996 an die Verkäuferin zahlte, und rund zehn Jahre später, nachdem die in Aussicht genommene Umwidmung nicht möglich war, mit der Liegenschaftseigentümerin schriftlich vereinbarte, sie solle den bereits erhaltenen Kaufpreis nunmehr als Darlehen behalten und dem Kläger einen bestimmten Betrag – zu den näher festgestellten Konditionen (Wertsicherung, Zinsen) – zurückzahlen.

Die außerordentliche Revision der Beklagten (Erbin der im Jahr 2014 verstorbenen Liegenschafts‑eigentümerin) vermag die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit sie aus (festgestellten) Erklärungen des Klägers im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Rückschlüsse auf dessen Vertragswillen im Jahr 2007 ableiten will, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Gleiches gilt für ihr Argument, die Schuld- und Pfandurkunde aus dem Jahr 2007 weise einen „unrichtigen Vertragsinhalt“ auf.

2. Eine Darlehensforderung konnte auch vor dem Inkrafttreten des VKrG (BGBl I 2010/28) bereits ohne Zuzählung durch Novation („Vereinbarungsdarlehen“) begründet werden (RIS-Justiz RS0019381 [T1]).

3. Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

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