OGH 2Ob179/17p

OGH2Ob179/17p28.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder K***** N*****, und B***** N*****, im Verfahren über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Mag. G***** N*****, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. August 2017, GZ 44 R 356/17d‑146, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Mai 2017, GZ 96 Pu 119/12h‑140, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00179.17P.0928.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, den Unterhalt für seine beiden Kinder von je 180 EUR auf je 135 EUR herabzusetzen, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht wurde vom Rechtspfleger erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage entspricht nicht den §§ 62 f AußStrG:

Hat das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht zugelassen, ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 62 Abs 5 AußStrG nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Entscheidungsgegenstand nach § 58 Abs 1 JN bei jedem Kind nur 1.620 EUR beträgt ([180–135] x 36). Der Vater kann daher nach § 63 AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist.

Das Erstgericht wird die Akten daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Bei der Vorlage wird das Erstgericht § 16 Abs 2 Z 1 RPflG zu beachten haben, wonach Berichte an vorgesetzte Behörden dem Richter vorbehalten sind. Dazu gehören auch Vorlageberichte iSv § 179 Geo (RIS-Justiz RS0125601). Zwar werden die Akten bei Vorlage eines ohnehin zulässigen Rechtsmittels regelmäßig nicht an das Erstgericht zurückzuleiten sein, um auch die Unterschrift des Richters einzuholen (6 Ob 37/16h). Das ändert aber nichts an der Verpflichtung des Erstgerichts, bei Erstattung des Vorlageberichts den Richtervorbehalt zu beachten.

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