European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00165.17D.0928.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird die Nichterledigung eines Begehrens – hier die Nichterledigung des Hauptbegehrens bei stattgebender Entscheidung über das Eventualbegehren – nicht gerügt, so scheidet dieses Begehren aus dem Verfahren aus (RIS‑Justiz RS0041486). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass das Erstgericht über dieses Begehren nicht mehr entscheiden durfte, ist daher durch ständige Rechtsprechung gedeckt. Eine andere erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
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