OGH 2Ob165/17d

OGH2Ob165/17d28.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger. die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** G*****, vertreten durch Grauf Vigele Hartl Rechtsanwälte OG in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei L***** G*****, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Aufkündigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. August 2017, GZ 4 R 146/17p‑25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00165.17D.0928.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird die Nichterledigung eines Begehrens – hier die Nichterledigung des Hauptbegehrens bei stattgebender Entscheidung über das Eventualbegehren – nicht gerügt, so scheidet dieses Begehren aus dem Verfahren aus (RIS‑Justiz RS0041486). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass das Erstgericht über dieses Begehren nicht mehr entscheiden durfte, ist daher durch ständige Rechtsprechung gedeckt. Eine andere erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

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