OGH 17Os14/17p

OGH17Os14/17p25.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer über einen zum AZ 55 St 28/16m der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß § 363a StPO gestellten Antrag auf „Erneuerung des Strafverfahrens“, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0170OS00014.17P.0925.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Am 28. Jänner 2016 sah die Staatsanwaltschaft zum AZ 55 St 28/16m gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Dieter B***** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.

Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. März 2017, AZ 131 Bl 15/17b, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).

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