OGH 12Os100/17y

OGH12Os100/17y21.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bosko Z***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG idF BGBl I 2013/144 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2017, GZ 41 Hv 5/17d‑74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00100.17Y.0921.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bosko Z***** des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (zu ergänzen:) idF BGBl I 2013/144 (A./), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./) und der Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (C./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ am 24. August 2015 in Serbien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Durch‑ und Einreise von 29 im Urteil namentlich bezeichneten syrischen und irakischen Staatsangehörigen sowie einer weiteren, nicht mehr feststellbaren Anzahl von Personen, somit in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich durch die Republik Ungarn und die Republik Österreich, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Fahrt des gesondert verfolgten Sasa D***** sowie weiterer fünf unbekannter Täter von Ungarn nach Österreich gegen ein nicht mehr feststellbares Entgelt organisierte, wobei er innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des § 114 Abs 1 FPG verurteilt worden war;

B./ am 5. Dezember 2016 in E***** einen durch Auswechslung der Datenseite verfälschten kroatischen Reisepass, lautend auf Denic Z*****, somit eine verfälschte ausländische Urkunde, gegenüber Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion Haid zum Beweis seiner Identität gebraucht;

C./ bis zum 6. Dezember 2016 in E***** und an anderen Orten des Bundesgebiets falsche besonders geschützte Urkunden, nämlich einen total gefälschten kroatischen Reisepass (I./), einen total gefälschten kroatischen Führerschein (II./) sowie einen total gefälschten schweizer Aufenthaltstitel (III./) zum Beweis seiner Identität gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 9 lit a) kritisiert den dem Angeklagten angelasteten Bereicherungsvorsatz als offenbar unzureichend begründet, weil wegen fehlender Urteilsannahmen zur konkreten Höhe des von den Fremden geleisteten Entgelts eine Berechnung, ob es sich insoweit nicht um einen adäquaten Fuhrlohn gehandelt habe, nicht möglich sei. Dieses Vorbringen nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370). Denn die „Förderung“ der Ein‑ oder Durchreise der Fremden durch den Rechtsmittelwerber lag nach den Feststellungen in der Organisation des Transports und der Rekrutierung des Fahrers (US 5). Sein Bereicherungsvorsatz bezog sich daher nicht auf ein reines „Beförderungsentgelt“ (vgl US 7).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Strafbarkeit wegen Schlepperei eine tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) nicht voraussetzt (RIS‑Justiz RS0131308), sondern nur einen darauf gerichteten Vorsatz. Demgemäß folgt aus der Nichtfeststellbarkeit der Höhe des Schlepperlohns noch nicht zwangsläufig der Entfall der Innentendenz.

Demgemäß gehen auch die mit Bezug auf Serbien und Griechenland als Ausgangspunkt angestellten Berechnungen des Beschwerdeführers zu den Gesamtkosten einer Schleppung ins Leere.

Soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) Feststellungen zum Gründungszeitpunkt und Zeitraum der Aktivität der kriminellen Vereinigung vermisst, geht sie prozessordnungswidrig an den Konstatierungen vorbei, wonach der verpönte Zusammenschluss einer Vielzahl von Personen vor dem 24. August 2015 erfolgte und auf zumindest mehrere Wochen hin angelegt war (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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