OGH 3Ob127/17y

OGH3Ob127/17y20.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt in Pongau, wider die verpflichtete Partei Mag. G*, vertreten durch die WKG Korp‑Grünbart‑Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Einräumung bücherlicher Rechte (§ 350 EO) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Mai 2017, GZ 22 R 76/17h‑11, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E119462

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht wies den iSd § 350 EO gestellten Antrag auf zwangsweise Einverleibung des Eigentumsrechts der Betreibenden im Eigentumsblatt einer bestimmten Liegenschaft mit der Begründung ab, die angestrebte Exekution sei nach dem zugrundeliegenden Exekutionstitel von der Erbringung einer Zug‑um‑Zug‑Leistung abhängig, die nicht nur bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 EO entsprechende, somit öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müsste. Die Erbringung oder Sicherstellung der ihr auferlegten Gegenleistung habe die Betreibende aber nicht nachgewiesen. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens habe es nicht bedurft, weil ein solches nach den hier maßgeblichen grundbuchsrechtlichen Vorschriften nur in Betracht gekommen wäre, wenn die fehlenden urkundlichen Nachweise bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags errichtet gewesen wären. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Die Betreibende zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie ihren Exekutionsantrag weiter verfolgt, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.

1. Die Bewilligung einer Exekution nach § 350 EO aufgrund eines Zug‑um‑Zug‑Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RIS‑Justiz RS0000267; vgl auch RS0004624). Dieser ständigen – von der Lehre gebilligten (Heller/Berger/Stix I4 215 ff [219 f]; Jakusch bzw Klicka in Angst/Oberhammer EO3 § 8 Rz 9 bzw § 350 Rz 5) – Rechtsprechung ist das Rekursgericht gefolgt. Selbst wenn die Betreibende den Kaufpreis ihrem Anwalt zur treuhändigen Verwahrung übergeben hätte und damit ihrer titelmäßigen/vertraglichen Verpflichtung nachgekommen wäre, hätte sie diesen Umstand durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen müssen (vgl 5 Ob 16/94).

2. Bei der Exekution nach § 350 EO werden bücherliche Rechte an Liegenschaften begründet, weswegen grundsätzlich die die Voraussetzungen der bücherlichen Eintragungen regelnden grundbuchsrechtlichen Vorschriften von Amts wegen zu beachten sind (RIS‑Justiz RS0122492). Die Grundbuchsvorschriften sehen seit 1. 1. 2009 (GBNov 2008, BGBl I 2008/100) in § 82a GBG eine rangwahrende Verbesserungsmöglichkeit vor, wenn der Antrag ein Formgebrechen aufweist, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist. Urkunden können aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die besondere Eintragung erforderlich ist. Dies gilt für alle Exekutionsverfahren, die auf grundbücherliche Rechte abzielen (3 Ob 155/09d). Dass das Rekursgericht die Voraussetzungen für ein Verbesserungsverfahren in diesem Fall nicht als verwirklicht ansah, zumal die Existenz einer die Erbringung oder Sicherstellung der titelgemäß zu erbringenden Gegenleistung in tauglicher Form nachweisenden Urkunde nicht erkennbar ist, steht daher gleichfalls im Einklang mit der Rechtsprechung.

3. Weitere erhebliche Rechtsfragen wirft die Betreibende nicht auf.

4. Im Hinblick auf das auch im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot für den Rekurs (RIS‑Justiz RS0002371) ist auf das neu erstattete Vorbringen zu einem versuchten Gerichtserlag gleichfalls nicht einzugehen.

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