OGH 11Os100/17s

OGH11Os100/17s13.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Andrzej C*****, AZ 22 BE 95/17i des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten und dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00100.17S.0913.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, wurde Andrzej C***** wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und nach §§ 75, 15 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2004, AZ 11 Os 152/03, gab das Oberlandesgericht seiner Berufung nicht Folge.

Mit der zum Teil handschriftlich verfassten, als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneten Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist, bekämpft Andrzej C***** seine Verurteilung, Beschlüsse des Vollzugsgerichts, damit verbundene Beschwerdeentscheidungen und behauptet Versäumnisse des ihn betreffenden Vollzugsverfahrens. Im Übrigen wendet er sich gegen das Unterbleiben seiner bedingten Entlassung und Anhörung im Beisein der Öffentlichkeit sowie gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach

Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1

GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit).

Demzufolge bezieht sich das Vorbringen auf einen Anwendungsbereich, der vom Grundrechtsbeschwerdegesetz ausgenommen ist (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS‑Justiz RS0061089; vgl RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]).

Mit der Bezugnahme auf einen § 152a StVG betreffenden Normprüfungsantrag spricht der Verurteilte keinen für die Erledigung der Grundrechtsbeschwerde präjudiziellen Umstand an.

Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS‑Justiz RS0061089 und RS0061469), bedarf es im Gegenstand daher keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS‑Justiz RS0127077). Die Frage, ob dem Verurteilten nicht ohnehin bereits ein Verteidiger beigegeben wurde, kann somit dahinstehen.

Hinzugefügt sei, dass nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden auch nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden (RIS‑Justiz RS0123350). Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. Im Übrigen reicht nach Art 5 Abs 1 lit a MRK die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus, weshalb auch der EGMR lediglich überprüft, ob eine solche Verurteilung ergangen ist (vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 21 Rz 17).

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