OGH 1Ob145/17f

OGH1Ob145/17f30.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. Dr. I***** G*****, vertreten durch die Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH, Wien, gegen den Antragsgegner Univ.‑Prof. Dr. H***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 2017, GZ 43 R 520/16p‑88, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 1. September 2016, GZ 1 Fam 1/14g‑64, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00145.17F.0830.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gemäß § 81 ff EheG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei der Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Dabei sind sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraums bewegt (9 Ob 49/10m mwN; RIS‑Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]; RS0115637 [T1]).

2. Dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder ihm eine fehlerhafte Ermessensübung bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung unterlaufen wäre, vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen.

Das gilt auch für seine Darlegungen zur Höhe der von ihm entnommenen ehelichen Ersparnisse zur Finanzierung seiner Ordination: Wie bereits im ersten Rechtsgang zu 1 Ob 11/17z dargelegt wurde, ist der Antragstellerin dafür nach § 91 Abs 2 EheG ein entsprechender Ausgleichsbetrag zuzuerkennen. Die vom Antragsgegner angestrebte geringere Entnahme ehelicher Ersparnisse – im Vergleich zu dem Betrag, von dem das Rekursgericht unter Berücksichtigung seiner Unterhaltszahlungen ausging – würde zu einer Änderung der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung in Höhe von weniger als 1 % des Werts der Aufteilungsmasse führen. Wenn das Rekursgericht die Ausgleichszahlung nicht auch noch um den im Revisionsrekurs angestrebten Betrag verminderte, kann darin kein zu seinem Vorteil aufzugreifender Ermessensfehler liegen.

3. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0007236 [T2]), weshalb die im Rechtsmittel erörterten Fragen der – vom Rekursgericht ergänzten – Beweiswürdigung nicht revisibel sind (RIS‑Justiz RS0007236 [T4]).

4. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Schenkung des Drittelanteils seines Vaters an einer Liegenschaft gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge insofern nicht einmal gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS‑Justiz RS0043312 [T12, T14]; RS0043603 [T2, T8]). Nach der von ihm im Rekurs bekämpften, jedoch vom Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Feststellung fungierte sein Vater, der zwischenzeitlicher Dritteleigentümer war, nur als Strohmann (für ihn).

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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