OGH 4Nc17/17p

OGH4Nc17/17p25.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin C***** Limited, *****, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte T***** d.o.o., *****, wegen 300.000 EUR sA, über den Ordinationsantrag der Klägerin den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040NC00017.17P.0825.000

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die beabsichtigte Klage wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

 

Begründung:

Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Beklagte in Österreich eine Klage auf Zahlung von 300.000 EUR einzubringen. Sie stützt sich auf eine Gerichtsstandsklausel in einem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Leasingvertrag, welche lautet: „All disputes in connection with this Agreement shall be brought before the Austrian Court, and the parties hereby agree to submit to the jurisdiction of that Court.“ Demnach sind die österreichischen Gerichte ausschließlich zuständig, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zu entscheiden. Näher ist der Gerichtsstand jedoch nicht bezeichnet.

Die Klägerin beantragt die Ordination eines österreichischen Gerichts gemäß § 28 JN. Aus Gründen der Verfahrensökonomie, insbesondere im Hinblick auf die Anreise von möglichen (ausländischen) Zeugen, regt sie an, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu ordinieren.

Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS‑Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schriftformerfordernis (Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht. Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) – wie hier – nach der EuGVVO zu bejahen, wird in der Gerichtsstandsvereinbarung jedoch die örtliche Zuständigkeit nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (RIS-Justiz RS0118240; 6 Nc 12/11h; 4 Nc 12/16a, je mwN). Aus den Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten.

Im Hinblick auf die von der Klägerin genannten Gründe der Verfahrensökonomie ist das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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