European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00084.17M.0824.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verlängerte mit seinem Beschluss vom 20. 4. 2017 über Antrag des Schuldners dessen am 11. 2. 2010 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 IO bis zum 24. 2. 2018.
Dem dagegen vom Rekurswerber als Insolvenzgläubiger erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben. Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0120776; § 252 IO).
Das Rekursgericht hat keinen Rechtskraftvorbehalt iSd § 527 Abs 2 ZPO in seine angefochtene Entscheidung aufgenommen. Ohne solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0044170 mwN; RS0044096; RS0120776; vgl auch RS0044059; RS0043986; RS0044102).
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