OGH 4Ob155/17y

OGH4Ob155/17y24.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Corporation, *****, Tschechische Republik, vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. J***** S*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 Cg 120/99x des Landesgerichts Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. Juli 2017, GZ 6 R 87/17g‑7, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00155.17Y.0824.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Betreffend die Hauptsache ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Es bedarf keiner Begründung (§ 528a Abs 1 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Insoweit die klagende Partei auch die Entscheidung über die Kosten bekämpft, steht dem jedenfalls der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entgegen (RIS‑Justiz RS0053407). Der Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS‑Justiz RS0044233; RS0007695).

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