OGH 2Ob139/17f

OGH2Ob139/17f27.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A***** S*****, wegen Bestellung eines Kollisionskurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C***** S*****, vertreten durch Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Mai 2017, GZ 21 R 67/17z‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00139.17F.0727.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Kollisionskurator ist zu bestellen, wenn aufgrund des objektiven Sachverhalts wegen eines zu befürchtenden Interessenwiderstreits eine gesetzmäßige Vertretung des Kindes nicht zu erwarten ist (2 Ob 128/10b mwN; RIS-Justiz RS0058177 [T2], RS0049196 [T7]). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0127193).

Im konkreten Fall ist die Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden: Der Erblasser hat ausdrücklich vorgesehen, dass die Verletzung bestimmter Auflagen durch die Mutter eine auflösende Bedingung in Bezug auf das ihr gemachte Legat bildet und den „Nacherbfall“ auslöst. Ihr minderjähriger Sohn ist Nachlegatar und hat daher bei einer Auflagenverletzung einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen seine Mutter (2 Ob 231/15g mwN). Damit liegt die Interessenkollision auf der Hand. Dass der Erblasser auch „Auflageberechtigte“ genannt hat, lässt nur darauf schließen, dass ihm im hohen Maß an der Erfüllung der Auflagen gelegen war. Daraus kann daher nicht abgeleitet werden, dass er den unmittelbaren Anspruch seines Enkels, der sich aus den eindeutigen Formulierungen der letztwilligen Verfügung ergibt („Bedingung“, „Nacherbfall“), ausschließen wollte.

Eine Bindung an den Beschluss des Erstgerichts vom 25. Juli 2016, ON 12, besteht nicht, da dort nur über die Bestellung eines Kurators für die ungeborenen Nachkommen der Legatare abgesprochen wurde.

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