OGH 8Ob94/16f

OGH8Ob94/16f29.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** S*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, 2. F***** W*****, vertreten durch Dr. Michael Barnay, Rechtsanwalt in Bregenz, 3. Dr. A***** B*****, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, 7. F***** K*****, 8. M***** K*****, ebendort, beide vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, 11. Dr. T***** E*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, 2. R***** AG, *****, vertreten durch Grohe Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. H***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. 379.818,05 EUR, 2. 40.558,99 EUR, 3. 16.597,10 EUR, 7. und 8. 22.575 EUR, 11. 465.804,31 EUR, je sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Mai 2016, GZ 5 R 62/16y‑288, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 12. Februar 2016, GZ 26 Cg 143/11a‑279, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00094.16F.0629.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt gemäß § 52 Abs 3 ZPO dem Erstgericht vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist – im nunmehr zweiten Rechtsgang unstrittig – als Abschlussprüferin der A***** Gruppe‑AG und der A***** AG (2000 bis 2007) den Klägern in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren gemäß § 275 UGB zum Schadenersatz verpflichtet. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind noch die (Rest‑)Forderungen der Erst-, Zweit-, Dritt-, Siebent-, Acht- und Elftkläger.

Die Beklagte wandte im zweiten Rechtsgang ein, es sei in der Rechtsprechung ungeklärt, ob eine Aufteilung der Höchsthaftungssumme gemäß § 275 UGB nach dem Prioritätsprinzip oder durch quotenmäßigen Zuspruch vorzunehmen sei.

Das Erstgericht sprach der Erstklägerin 372.221,69 EUR, dem Zweitkläger 40.558,99 EUR, der Drittklägerin 16.597,10 EUR, dem Siebent- und der Achtklägerin zur ungeteilten Hand 14.500 EUR und dem Elftkläger 465.804,31 EUR, je samt Zinsen und unter unbekämpft gebliebener Abweisung der Mehrbegehren, zu. Ein lediglich aliquoter Zuspruch habe keine gesetzliche Grundlage und wäre in unübersichtlichen Großschadensfällen wie dem vorliegenden praktisch undurchführbar.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Bei der Befriedigung von Ansprüchen auf ein beschränktes Vermögen gelte allgemein das Prioritätsprinzip. Eine davon abweichende quotenmäßige Aufteilung bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Solche Regelungen, die insbesondere in § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG und § 336 ASVG bestünden, beträfen punktuelle Schadensereignisse mit einer typischerweise rasch überschaubaren Anzahl von Anspruchsstellern und seien nicht einschlägig.

Daran ändere es auch nichts, wenn ein nach § 275 UGB haftpflichtiger Abschlussprüfer auf die Inanspruchnahme seiner Berufshaftpflichtversicherung angewiesen sei, die ihre Leistungen nur im Rahmen des § 156 VersVG zu erbringen hätte. Die Beklagte habe in erster Instanz weder behauptet, dass die Forderungen der Kläger überhaupt die Höchsthaftungssumme übersteigen würden, noch vorgebracht, auf welche Weise sie die Schadenersatzzahlungen aufzubringen gedenke, insbesondere welche Versicherungen sie abgeschlossen habe. Letztlich könne die allgemeine Frage der Aufteilung des Haftungsbetrags auch nicht je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls unterschiedlich beantwortet werden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits für den gut vergleichbaren Fall der Aufteilung der Anlegerentschädigung nach dem WAG die Geltung des Prioritätsprinzips bekräftigt.

Die in § 156 Abs 3 VersVG angeordnete kridamäßige Aufteilung der Versicherungssumme hänge gar nicht mit der Rechtsfrage, wie die Verteilung der Höchsthaftungssumme unter einer Mehrzahl von Anspruchsstellern im Verhältnis zum Haftpflichtigen vorzunehmen sei, zusammen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der sie eine Teilabweisung der Klagebegehren anstrebt. Die Kläger haben Revisionsbeantwortungen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu der Rechtsfrage, auf welche Weise mehrere Geschädigte nach § 275 Abs 2 UGB zu befriedigen sind, wenn ihre Ansprüche zusammen den Haftungshöchstbetrag übersteigen, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

1. Die Beklagte vertritt den Rechtsstandpunkt, dass bei Bestehen einer gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Bestehen einer zulässigen Haftungsbegrenzung für die Befriedigung übersteigender Forderungen das Quotenmodell im Sinne einer – bereits im Titelverfahren zu berücksichtigenden – kridamäßigen Verteilung des Höchstbetrags anzuwenden sei.

Die Revision gesteht dem Berufungsgericht dabei als richtig zu, dass es für die Verteilung einer Haftungshöchstsumme keine Rolle spielen könne, ob der Schädiger haftpflichtversichert ist oder nicht, sie meint jedoch, dies sei dann anders zu sehen, wenn den Schädiger eine gesetzliche oder berufsrechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung treffe.

Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Das Bestehen einer deckungspflichtigen Haftpflichtversicherung, egal ob freiwillig abgeschlossen oder verpflichtend, stellt den Ersatzpflichtigen jedenfalls günstiger als er bei Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung stünde. Weshalb es vom Bestehen einer gesetzlichen oder berufsrechtlichen Versicherungspflicht abhängen sollte, deren Zweck gerade in der Bereitstellung eines präsenten Haftungsfonds für potentielle Schäden liegt, ob Geschädigte ihren gesamten Schaden zugesprochen erhalten oder nur einen Quotentitel gegen den Schädiger erlangen, erschließt sich aus den Revisionsausführungen nicht.

Abgesehen vom Neuerungsverbot stellen sich die erstmals im Rechtsmittel konkret dargestellten Fragen der internen Abwicklung zwischen ersatzpflichtigem Schädiger und Haftpflichtversicherung(en) insoweit nicht, als ein Versicherer sich auf den Deckungskonkurs nach § 156 Abs 3 VersVG nur nach Maßgabe des Abs 2 leg cit berufen kann. In diesem Fall wäre es auch nicht Sache der Beklagten, sondern der Versicherung, einen Verteilungsplan vorzulegen (arg § 156 Abs 3 letzter Satz VersVG; RIS‑Justiz RS0121651).

2. Für die Bezahlung von Verbindlichkeiten gilt außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Allgemeinen das Prioritätsprinzip. Diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, werden voll befriedigt, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen. Ein von diesem Prinzip abweichender Anspruch auf eine quotenmäßige Aufteilung bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung, die für den Fall der Abschlussprüferhaftung nach § 275 UGB nicht normiert ist, sondern allenfalls auf dem Weg der Analogie gefunden werden könnte.

3. In der Literatur wird zur Frage, wie eine Mehrzahl von Gläubigern mit insgesamt übersteigenden Forderungen aus dem Haftungshöchstbetrag nach § 275 UGB zu befriedigen sind, unter anderem Folgendes vertreten:

3.1. Dellinger/Told (in Zib/Dellinger, UGB § 275 Rz 71) befürworten im Wettstreit um den Haftungsfonds einen „Vorrang“ der geprüften Gesellschaft und verbundener Unternehmen, die ihre Ansprüche direkt aus § 275 UGB ableiten, gegenüber Dritten. Im Verhältnis Dritter zueinander solle in Anlehnung an die Wertungen des EKHG (konkret §§ 15 Abs 3 und 16 Abs 2 EKHG) von einem Quotenmodell ausgegangen werden. Um Abwicklungsschwierigkeiten zu vermeiden, solle das jedoch nur insofern gelten, als die Ansprüche tatsächlich in überschneidender Art und Weise geltend gemacht werden. Allenfalls sei daher mit einer Auszahlung bis zum Urteilsspruch über das letzte anhängige Verfahren zu warten. Darüber hinaus gelte die allgemeine Regel des § 1409 ABGB, wonach es auf das Zuvorkommen ankomme, welches sich nach dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung oder Mahnung, bei gerichtlicher Geltendmachung nach dem Zeitpunkt der Klagszustellung richte.

3.2. Nach Leupold (Dritthaftung des Abschlussprüfers, Zak 2013/752, 412 f) komme es jedenfalls zur quotalen Befriedigung der Gläubiger im Sinne eines Deckungskonkurses gemäß § 156 Abs 3 S 1 VersVG, wenn Ansprüche auf die – meist mit der Höchstsumme übereinstimmende – Versicherungssumme vom Versicherungsnehmer oder vom Dritten gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht würden. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung sei aber dem sozialen Gedanken der Haftpflichtversicherung geschuldet und daher nach zutreffender Ansicht nicht verallgemeinerungsfähig. Ein allgemeines Quotenmodell bei begrenztem Haftungsfonds sei dem österreichischen Recht – außerhalb des Insolvenzverfahrens – fremd. Ein Quotenmodell normiere aber das EKHG, wobei die darin zum Ausdruck kommende Wertung sich auf die Abschlussprüferhaftung übertragen lasse. Anders als in den Fällen, in denen das Prioritätsprinzip anerkannt sei, gehe es hier nämlich stets um Ansprüche, die auf dasselbe Schadenereignis (Unfall bzw Prüfbericht) zurückzuführen seien. Der besonders enge Zusammenhang der Ansprüche im Verhältnis zueinander und in Bezug auf die dafür zur Verfügung stehende Haftungssumme könne es rechtfertigen, sie auch bei der Verteilung zusammenzufassen und quotenmäßig zu befriedigen.

3.3. Auch die Autoren Eckert/Gröhs/Kalss/Stöger (Wirtschaftsprüfer‑Jahrbuch 2003, 97) vertreten die Auffassung, dass die Gleichbehandlung der Anspruchsberechtigung durch analoge Anwendung des § 156 VersVG zu bewältigen wäre.

3.4. Nach M. Karollus (Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386) sei in Analogie zu § 15 Abs 3 und § 16 Abs 2 EKHG (die zum Haftpflichtrecht zählten und damit eine engere Verbindung zu § 275 UGB aufwiesen als etwa § 1409 ABGB oder § 15 SpaltG) die anteilsmäßige Befriedigung dem eher zufälligen und zu sachlich nicht einleuchtenden Differenzierungen führenden Prioritätsprinzip vorzuziehen. Der Autor räumt aber ein, dass eine kridamäßige Verteilung auf Ebene des Abschlussprüfers – insbesondere bei Großinsolvenzen mit einer unabsehbaren Vielzahl von Geschädigten und strittigen Forderungen – mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre. Zudem sei angemeldeten Ansprüchen der geprüften Gesellschaft der Vorrang gegenüber Drittansprüchen einzuräumen. Angesichts der de lege lata kaum lösbaren Probleme bestehe Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, ein sinnvolles Verteilungsverfahren zu schaffen.

3.5. Für eine grundsätzlich vorrangige Befriedigung von Schadenersatzansprüchen der geprüften Gesellschaft gegenüber solchen ihrer Gesellschafter oder dritter Insolvenzgläubiger treten auch Völkl/Lehner (in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³ § 275 Rz 103) ein. Einerseits seien die bei der Gesellschaft geltend gemachten Ansprüche regelmäßig Reflexschäden, die durch Zahlung an die Masse (teilweise) ausgeglichen werden, andererseits stehe der tatsächliche Schaden des einzelnen Gläubigers bzw Gesellschafters mangels Bestimmbarkeit der Quote vor Befriedigung der Gesellschaft nicht fest, ferner würde eine Befriedigung einzelner Gläubiger zu einer Ungleichbehandlung führen und bezogen auf die Gesellschafter die Umgehung der insolvenzrechtlichen Nachrangigkeit zu Lasten der Konkursgläubiger bewirken.

3.6. W. Doralt (Der Abschlußprüfer haftet auch Dritten, doch gilt die Haftungsbeschränkung des § 275 Abs 2 HGB, ÖBA 2002, 820; ders,Die Haftungshöchstgrenze bei der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten, RdW 2006/636, 687; Doralt/Diregger in MüKoAktG4 § 49 Rz 60)vertritt demgegenüber, dass der Haftungshöchstbetrag der nach § 275 UGB schadenersatzberechtigten geprüften Gesellschaft jedenfalls ungeschmälert zur Verfügung stehen sollte und nicht durch Ansprüche ersatzberechtigter Dritte ausgehöhlt werden dürfe. Ein Befriedigungsvorrang der Gesellschaft (Karollus aaO) genüge nicht, vielmehr sei für die Ansprüche Dritter ein zweiter Haftungsfonds in gleicher Höhe zu bilden. Reiche dieser zur Befriedigung aller Drittansprüche nicht aus, komme ein Deckungskonkurs nach § 156 Abs 3 S 1 VersVG in Betracht, soweit die Ersatzleistung durch die Versicherung des Schädigers erfolge.

3.7. Ebke (in MüKomm zum HGB³, § 323 dHGB Rn 159 f) vertritt dagegen die Anwendung des Prioritätsprinzips. Die bei einer kridamäßigen Verteilung zu erwartenden Quoten könnten in Fällen mit zahlreichen Geschädigten ohnedies keinen echten Ausgleich bieten, zumal wenn Dritte mit Ansprüchen der geprüften Gesellschaft in Konkurrenz stünden.

3.8. Nach Köck (Verteilung der Haftungssumme nach § 275 Abs 2 HGB auf mehrere Geschädigte, ecolex 2005, 599 ff) sei das Prioritätsprinzip ('first come – first serve') die Regellösung für alle Fälle unzureichender Deckungsfonds und auch für die Verteilung einer durch § 275 Abs 3 UGB abgegrenzten „Haftungskuchens“ anzuwenden. Dafür spreche auch, dass die Zivilprozessordnung im Gegensatz zum Insolvenzverfahren kaum zur quotenmäßigen Beurteilung von Ansprüchen geeignet sei und auch die außergerichtliche quotenmäßige Zuteilung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereite. Soweit durch vorrangige Forderungen der Haftungsbetrag aufgezehrt sei, könne dies auch in einem Titelverfahren eines nachrangigen Gläubigers als anspruchsvernichtend eingewendet werden, andernfalls könne gegenüber zu spät kommenden Gläubigern mit Oppositionsklage gemäß § 35 EO bzw mit Oppositionsgesuch gemäß § 40 Abs 1 EO vorgegangen werden.

4. Der Oberste Gerichtshof judiziert für einen Fall, der in tatsächlicher Hinsicht Parallelen zur hier relevanten Rechtsfrage aufweist, nämlich das Nichtzulangen des begrenzte Haftungsfonds nach § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996 (§ 75 Abs 2 Satz 3 WAG 2007), seit der Entscheidung 2 Ob 171/12d in ständiger Rechtsprechung, dass die Befriedigung der Entschädigungsberechtigten nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0128845). Normiere das Gesetz nicht ausdrücklich eine quotenmäßige Befriedigung, sodass nur eine Gesetzes- oder Rechtsanalogie in Betracht komme, bedürfe es dafür einer hinreichenden Grundlage, die in den in Betracht kommenden Regelungen der § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG und § 336 ASVG nicht zu finden sei. Die Anlegerentschädigung unterscheide sich von den dort geregelten typischen Haftpflichtfällen insbesondere durch eine zunächst kaum überschaubare Vielzahl von Geschädigten, deren Schäden auch aus keinem singulären Ereignis resultieren.

5. Nach Abwägung der dargelegten Argumente schließt sich der erkennende Senat auch in der Frage der Aufteilung des Haftungsbetrags nach § 275 Abs 2 UGB der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, dass keine hinreichende rechtliche Grundlage für ein Abgehen vom allgemeinen Prioritätsprinzip besteht.

Soweit die Revision mit der Nähe der Problematik zum Deckungskonkurs nach § 156 Abs 3 VersVG argumentiert, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Sonderregel des Versicherungsvertragsrechts handelt, wogegen es im vorliegenden Verfahren – unabhängig von Bestehen und Höhe einer Haftpflichtversicherung – auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem ankommt.

Im Übrigen hat der historische Gesetzgeber des § 156 Abs 3 ASVG das Prioritätsprinzip aus der Überlegung abgelehnt, dass es „dem sozialen Grundgedanken der Haftpflichtversicherung widerspricht“ (vgl Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum VVG § 156 RN 2). Diese Überlegung gilt auch für die ebenfalls dem Haftpflichtrecht zuzuordnenden §§ 15 Abs 2 und 16 Abs 2 EKHG sowie § 336 Satz 1 ASVG. Unfallgeschädigte, die auf die Haftpflichtversicherungssumme angewiesen sind, wenn der Schädiger selbst über kein ausreichendes Vermögen verfügt, sollen bei unzureichender Versicherungssumme mit ihren Forderungen gleich behandelt werden und nicht bei Zuspätkommen völlig leer ausgehen.

Eine vergleichbare soziale Funktion kann aber § 275 Abs 3 UGB, der primär als Haftungsnorm gegenüber der geprüften Gesellschaft konzipiert ist, nicht zugesonnen werden (vgl Köck aaOecolex 2005, 599). Die Situation von Anlegern, die im Vertrauen auf die veröffentlichten Jahresabschlüsse eines Unternehmens Investitionen getätigt haben, ist eher derjenigen der Gläubiger eines nach § 1409 ABGB haftenden Unternehmens‑ bzw Vermögenserwerbers vergleichbar, für deren Befriedigung aber das Prioritätsprinzip gilt.

Die Mittel des Zivilprozesses reichen für eine endgültige Quotenberechnung, wie sie der Revision vorschwebt, nicht aus. Selbst bereits festgestellte Ersatzansprüche Dritter können nachträglichen Veränderungen unterliegen. Geschädigten Anlegern stehen oft weitere potentiell Haftpflichtige, zB Anlageberater oder die Gesellschaft selbst, zur Verfügung, sodass für denselben Vermögensschaden unter Umständen aus mehreren Haftungstöpfen geschöpft werden kann. Sind die anspruchsberechtigten Dritten gleichzeitig Insolvenzgläubiger der Gesellschaft, ist auch die im Insolvenzverfahren der Gesellschaft ausgeschüttete Quote zu berücksichtigen.

Eine verbindliche Berechnung der Anteile an der Haftungshöchstsumme nach § 275 Abs 2 UGB, die nach der Auffassung der Revisionswerberin in jedem einzelnen Titelverfahren gesondert erfolgen müsste, wäre praktisch zum Scheitern verurteilt.

Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann im Titelverfahren nach der Methodik des Zivilprozesses nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze im Streitfall nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.

6. Auf die von der Revision angestrebten weiteren Feststellungen über die Periodenzuordnung der einzelnen Klagsansprüche und ihr Verhältnis zu den für die jeweilige Abschlussprüfung geltenden gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen kommt es bei diesem Ergebnis nicht an.

Die Frage, in welcher Reihenfolge die Beklagte die an sie gerichteten Schadenersatzforderungen befriedigt, ist nicht Entscheidungsgegenstand dieses Verfahrens.

7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat sich gemäß § 52 Abs 3 ZPO das Erstgericht vorbehalten.

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