OGH 1Ob102/17g

OGH1Ob102/17g28.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechtsgestaltung (Streitwert 5.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 11. Mai 2017, GZ 1 R 24/17k‑16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 30. Dezember 2016, GZ 1 C 962/16t‑8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00102.17G.0628.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, dass der Nebenintervenient für die Kreditverbindlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin (per 31. 12. 2014 in der Höhe von mehr als 240.000 EUR) ein Sparbuch zum Pfand bestellte und der Klägerin übergab. Später schlossen die Streitteile eine Vereinbarung, nach der sich die Beklagte von ihrer gesamten Kreditverbindlichkeit dadurch befreien kann, dass sie einen Betrag von 40.000 EUR auf einmal und ab 15. 7. 2015 300 monatliche Raten zu je 100 EUR leistet, wobei der Verzicht auf die weitergehenden Kreditforderungen erst mit Eingang der letzten Rate rechtswirksam werden soll. Die Klägerin versteht die Vereinbarung dahin, dass auch die Pfandhaftung des Beklagten nach pünktlicher Zahlung des reduzierten Betrags erlischt; gegenüber dem Nebenintervenienten als Pfandschuldner liege also insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Sie strebt mit ihrer Klage eine Anpassung der erwähnten Vereinbarung dahin an, dass die zur Besicherung der gesamten Kreditverbindlichkeiten vorhandenen Vermögenswerte – und damit auch das vom Nebenintervenienten verpfändete Sparbuch – für jene Kreditforderungen weiter haften sollen, die die in der Vereinbarung auf 70.000 EUR reduzierte Zahlungspflicht der Beklagten übersteigen.

Wenn das Rekursgericht unter den dargestellten Umständen ein ein bloßes wirtschaftliches Interesse übersteigendes rechtliches Interesse des Nebenintervenienten (vgl nur RIS‑Justiz RS0035724) an einem Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten iSd § 17 Abs 1 ZPO angenommen hat, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Der Revisionsrekurswerberin gelingt es nicht, eine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage und deren unrichtige Lösung durch das Rekursgericht aufzuzeigen. Sie erkennt vielmehr selbst, dass sie im Falle des Prozessverlusts das verpfändete Sparbuch nur dann verwerten kann, wenn die Beklagte in Terminsverlust gerät und ihr damit die vereinbarte Reduktion ihrer Gesamtverbindlichkeiten nicht zugute kommt. Bei pünktlicher und vollständiger Erfüllung der übernommenen Ratenverbindlichkeit wird das vom Nebenintervenienten gegebene Pfand hingegen frei, womit sein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten nicht zu leugnen ist, wirkt sich das Prozessergebnis doch – zumindest für eine (nicht unwahrscheinliche) Sachverhaltsvariante – unmittelbar auf seine Rechtssphäre aus. Kommt es zu keiner Anpassung der geschlossenen Vereinbarung im Sinne des Klagebegehrens, wird er von seiner Pfandhaftung nach vollständiger Zahlung des verminderten Betrags durch die Beklagte frei, wogegen die Klägerin bei einem Prozesserfolg ihr Sicherungsrecht für ihre weitergehenden Kreditforderungen behielte.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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