OGH 13Os117/16d

OGH13Os117/16d28.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Vasile B***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 2016, GZ 122 Hv 14/13t‑215, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00117.16D.0628.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Vasile B***** und Ionut-Catalin F***** von dem Vorwurf freigesprochen, sie haben am 6. März 2010 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Hashim R*****

(A) vorsätzlich gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben begangen wurde, an sich gebracht, „verheimlicht und verhandelt bzw. dies versucht“, indem sie Zigaretten der Marke „Memphis“, die aus Drittstaaten in die Europäische Union geschmuggelt worden waren, übernahmen „bzw. dies versucht haben, um diese dort zwischenzulagern und sie in der Folge weiterzuverkaufen“, und zwar

(I) 30.000 Stück durch „Ansichbringen“;

(II) 40.000 Stück durch „Ansichbringen“, wobei die Tatvollendung aufgrund ihrer Betretung unterblieb;

(B) zu ihrem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen „verletzt bzw. dies versucht“, und zwar

(I) „durch die Tathandlung A I mit der Bemessungsgrundlage von EUR 5.400,--“;

(II) „durch die Tathandlung A II mit der Bemessungsgrundlage von EUR 7.250,--“.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf die Verneinung gerichtlicher Zuständigkeit zur Ahndung der B***** und F***** zur Last liegenden Finanzvergehen (sowohl nach Abs 1, Abs 2 als auch nach Abs 4 des § 53 FinStrG; US 3 bis 5). Feststellungen darüber, ob die Angeklagten die (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale irgendeines Finanzvergehens erfüllt haben, trafen sie nicht.

Die Beschwerdeführerin bekämpft (nur) die rechtliche Annahme des Fehlens objektiver Konnexität im Sinn des § 53 Abs 4 FinStrG.

Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten (materiell‑rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes wäre jedoch zusätzlich erforderlich gewesen, hinsichtlich aller Tatbestandselemente, zu denen das Ersturteil keine Aussage getroffen hat, einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen. Da die Staatsanwaltschaft dies unterließ, bleibt ihre Rechtsrüge unschlüssig (RIS‑Justiz RS0127315; 13 Os 92/13y; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 607).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

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