OGH 5Ob12/17a

OGH5Ob12/17a27.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. D***** GmbH, *****, 2. Mag. a  K***** H*****, beide vertreten durch die Konrad-Schröttner-Schinko Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H***** K*****, 2. Dr. W***** K*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. November 2016, GZ 7 R 104/16i‑16, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00012.17A.0627.000

 

Spruch:

1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B‑VG vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens

gemäß Art 267 AEUV vor dem Europäischen Gerichtshof wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Die von den Antragstellerinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich auf die Teilausnahme des § 1 Abs 4 Z 3 MRG und die von der Verwirklichung dieses Tatbestands abhängige Anwendbarkeit des § 12a MRG. Diese Fragen sind zwar für die Entscheidung über die – von den Vorinstanzen verneinte Antragslegitimation präjudiziell, sie waren aber bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens und in diesem wurden sie auch für dieses Verfahren bindend geklärt.

In dem Parallelverfahren wurde die von den Antragstellerinnen gegenüber den Antragsgegnern erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens eines Bestandverhältnisses rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanzen haben Tatsache und Ausmaß der Bindungswirkung dieses abweisenden Urteils zutreffend beurteilt. Die Qualifikation des Gebäudes als Neubau iSd § 1 Abs 4 Z 3 MRG und die dazu getroffenen Feststellungen waren im Parallelverfahren die tragende Begründung für die Abweisung des Feststellungsbegehrens (vgl RIS‑Justiz RS0043259, RS0041454, RS0041331 [T3]).

2.  Eine Verfahrenspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch

, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens

vor dem Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0058452).

Das Gericht hat von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs vorliegen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs zeigen jedoch weder verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Gesetzesbestimmung auf, noch inwiefern sonst eine der Klärung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedürftige Rechtsfrage des Unionsrechts vorläge.

3.  Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.

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