OGH 8Ob45/17a

OGH8Ob45/17a30.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J*****, Mutter St*****, vertreten durch Dr. Eva Torgersen-Gebetsroiter, Rechtsanwältin in Innsbruck, Vater M*****, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Obsorge und Besuchsrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Landes Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Februar 2017, GZ 78 R 14/17g‑81, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00045.17A.0530.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände ein Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS‑Justiz RS0097114).

2. Dass hier dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen. Die von ihm vorgebrachten schweren Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter betreffen primär die noch zu entscheidende Frage der Obsorge; sie ändern aber nichts daran, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Mutter im Rahmen ihres Kontaktrechts mit dem Kind einen adäquaten Umgang pflegt. Bedenken im Hinblick auf einen zu großen und unkontrollierten Einfluss der Mutter wurden ohnedies dadurch Rechnung getragen, dass das der Mutter eingeräumte Kontaktrecht ein begleitetes ist.

3. Der Revisionsrekurs war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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