OGH 8ObA9/17g

OGH8ObA9/17g30.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Hübner und Mag. Andreas Schlitzer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI D***** D*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2016, GZ 9 Ra 91/16t‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00009.17G.0530.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbegründung der Revision angesprochene Rechtsfrage, ob nach dem festgestellten Sachverhalt ein personenbezogener Kündigungsgrund gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0106298 [Entlassung]). Die Anwendung einer richtig erkannten Rechtslage auf den konkreten Einzelfall stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte.

Lediglich eine grobe Fehlbeurteilung wäre im Rahmen einer außerordentlichen Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen, eine solche vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen.

Die Argumentation, mit dem Kläger sei nach der im November 2014 ausgesprochenen Verwarnung wegen fortgesetzter schlechter Arbeitsleistungen nicht mehr über sein weiteres Verhalten gesprochen worden, ist unzulässig, weil sie vom festgestellten Sachverhalt abweicht. Danach hat zwar nicht mehr der Abteilungsleiter Ing. R*****, wohl aber der vorgesetzte Lagerleiter K***** mit dem Kläger auch nach der schriftlichen Verwarnung immer wieder über dessen Fehler geredet. Der Kläger gab Fehler allerdings nie zu.

Ob ein längeres widerspruchsloses Hinnehmen des Dauertatbestands der mangelhaften Arbeitsweise des Klägers trotz vorangegangener förmlicher Ermahnung als plötzliches schlüssiges Einverständnis der Beklagten zu deuten gewesen wäre, ist als bloß theoretisch und sachverhaltsfremd nicht zu prüfen. Davon abgesehen hat sich die Klage in erster Instanz auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung des Kündigungsgrundes gar nicht gestützt, sodass ihm im Rechtsmittelverfahren – worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat – das Neuerungsverbot entgegenstand.

Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe subjektiv nicht wahrhaben wollte und er deswegen vom Ausspruch der Kündigung überrascht wurde; daraus ist aber für seinen Rechtsstandpunkt in diesem Verfahren nichts zu gewinnen.

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