European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00076.17W.0529.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Entscheidungen 6 Ob 335/97a und 7 Ob 38/98h gilt zwar auch für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Treuepflicht, dies jedoch nur für die Beziehungen der Gesellschafter bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft. Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit im obersten Organ der Gesellschaft. Allerdings anerkennen sowohl diese Entscheidungen als auch die Literatur (vgl bloß Geller in Gruber/Harrer, GmbHG [2014] § 84 Rz 13; Zehentner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2016] § 84 Rz 36), dass in besonderen Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
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