OGH 3Ob69/17v

OGH3Ob69/17v10.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 30.712,49 EUR sA und Aufhebung eines Vertrags, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2017, GZ 1 R 5/17m‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00069.17V.0510.000

 

Spruch:

Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zog mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 seine dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück.

Die Zurücknahme ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3]).

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