OGH 3Ob62/17i

OGH3Ob62/17i10.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D* GmbH, *, 2. Mag. K*, beide vertreten durch Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. H*, 2. Dr. W*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, 3. K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruch gegen die Exekution (§ 37 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 3. Februar 2017, GZ 7 R 107/16f‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118055

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Räumungsvergleich vom 3. März 2014 verpflichtete sich die Drittbeklagte gegenüber dem Erst‑und dem Zweitbeklagten zur Räumung eines näher bezeichneten Geschäftslokals bis 15. März 2014.

Die vorliegende, gegen den Erst‑ und den Zweitbeklagten als betreibende Parteien des Räumungsexekutionsverfahrens und gegen die Drittbeklagte als dortige Verpflichtete erhobene Exszindierungsklage gründen die Klägerinnen auf die Behauptung, die Mietrechte an dem Geschäftslokal seien aufgrund eines im Jahr 2013 geschlossenen Unternehmenskaufvertrags gemäß § 12a Abs 1 MRG auf sie übergegangen.

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Ersturteil.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerinnen zeigen in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

1. Ist der in einem Verfahren als Hauptfrage entschiedene Anspruch eine Vorfrage für ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien, entfaltet die Vorentscheidung Bindungswirkung (2 Ob 180/12b mwN = RIS-Justiz RS0039843 [T35] mwN; vgl auch RS0039147).

2. Hier hat das Erstgericht in einem Vorverfahren das von den Klägerinnen gegen den Erst‑ und den Zweitbeklagten gestellte Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass das Bestandverhältnis betreffend das nun in Räumungsexekution gezogene Geschäftslokal zu Recht bestehe (gemeint: dass die Klägerinnen Bestandnehmerinnen seien), rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, § 12a MRG sei auf den Mietvertrag über das Geschäftslokal nicht anwendbar. Es steht damit – auch von der außerordentlichen Revision nicht bezweifelt – zwischen den Klägerinnen und dem Erst‑ und dem Zweitbeklagten bindend fest, dass das behauptete Bestandrecht der Klägerinnen nicht besteht.

3. Zwar kann eine Exszindierungsklage nach der ausdrücklichen Anordnung des § 37 Abs 2 EO neben dem betreibenden Gläubiger zugleich auch gegen den Verpflichteten gerichtet werden. Allerdings wird trotz des Wortlauts des § 37 Abs 2 EO mit der gleichzeitig gegen den Verpflichteten gerichteten Klage nicht das Exszindierungsbegehren auf Ungültigerklärung der Exekution verfolgt. Gegenstand der Klage gegen den Verpflichteten kann vielmehr nur die Feststellung des Rechts des Klägers an der Sache und/oder die Herausgabe der Sache durch den Verpflichteten an den Kläger sein (3 Ob 27/14p; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 37 Rz 56, 56/1 mwN). Da nur der Betreibende die Exekution führt, die für unzulässig erklärt werden soll, ist das von den Klägerinnen gestellte Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekution auch gegenüber der Drittbeklagten als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens rechtlich verfehlt (3 Ob 27/14p). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung enthält die Klage kein „implizites“ Begehren gegenüber der Drittbeklagten auf Feststellung oder Herausgabe des Bestandgegenstands. Das Klagebegehren lautet vielmehr ausdrücklich und unmissverständlich auf Unzulässigerklärung des Räumungsexekutionsverfahrens.

4. Die in der außerordentlichen Revision thematisierte Rechtsfrage, ob und welche Wirkungen das zwischen den Klägerinnen und dem Erst‑ und dem Zweitbeklagten ergangene Feststellungsurteil auf die Drittbeklagte hat, ist daher ohne Relevanz.

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