European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118108
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies (erneute) Anträge der väterlichen Großeltern auf Obsorgeübertragung vom 31. 10. 2016 und 2. 11. 2016 zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der väterlichen Großeltern nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts gerichtete – nicht anwaltlich gefertigte – Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern ist unzulässig.
1. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren herrscht somit Anwaltspflicht.
2. Den Rechtsmittelwerbern ist die zuvor beschriebene Rechtslage bekannt, hat doch der Oberste Gerichtshof in dieser Rechtssache mit Beschluss vom 16. 3. 2016, 7 Ob 29/16i, einen persönlich verfassten Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber als unwirksam zurückgewiesen. Der vom Erstgericht unternommene Verbesserungsversuch war deshalb gescheitert, weil es die Rechtsmittelwerber ausdrücklich abgelehnt hatten, dem Auftrag zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung ihres Rechtsmittels zu entsprechen.
3. Der vom Obersten Gerichtshof in dieser Rechtssache mit Beschluss vom 28. 9. 2016, 7 Ob 174/16p, zurückgewiesene Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber war ebenfalls persönlich verfasst und nicht anwaltlich gefertigt. Auch diese Entscheidung enthält den Hinweis auf die Anwaltspflicht im Revisionsrekursverfahren.
4. Der nunmehr vorliegende Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber ist wiederum persönlich verfasst und nicht anwaltlich gefertigt. Die Rechtsmittelwerber vertreten darin neuerlich und ausdrücklich den Standpunkt, dass ihr Rechtsmittel keiner Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfe.
5. Verletzt ein Rechtsmittelwerber zum wiederholten Male wider besseren Wissens Vorschriften über die Form einer Prozesshandlung, zu denen auch die Regeln über die anwaltliche Vertretung gehören (3 Ob 137/11k), bringt er die Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein (RIS‑Justiz RS0036385 [T11]) und vertritt er überdies dezidiert den Rechtsstandpunkt, keine anwaltliche Vertretung zu benötigen, ist das Rechtsmittel ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Rechtsmittels ist nicht einzugehen (2 Ob 201/15w).
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