European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00040.17D.0329.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Masseverwalter (hier: Anfechtung der Begründung eines exekutiven Pfandrechts an Fahrnissen des Schuldners gemäß § 30 Abs 1 Z 1 IO) hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses; gegenüber allen anderen Rechtsgenossen – hier also insbesondere den nachrangigen betreibenden Gläubigern des Schuldners – behält die für unwirksam erklärte Rechtshandlung ihre Wirkungen ( König , Anfechtung 5 Rz 2/11; RIS‑Justiz
RS0064454). Da somit das Unterbleiben einer Anfechtung der nachrangigen Pfandrechte keinesfalls zur Befriedigungsuntauglichkeit führen kann, kommt es hier nicht darauf an, ob die im Meistbotsverteilungsverfahren (deutlich später als ein Jahr nach Konkurseröffnung) erfolgte Erhebung eines Widerspruchs gegen die Forderungsanmeldungen der nachrangigen Gläubiger (§ 286 Abs 1 iVm § 213 EO) als nicht fristgebundene Anfechtungseinrede iSd § 43 Abs 1 IO zu werten ist.
2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Kläger infolge Erhebung des Widerspruchs das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage fehle: Abgesehen davon, dass noch gar nicht alle gepfändeten Fahrnisse verkauft wurden, könnte seine Beschwer nur durch rechtskräftige Stattgebung des Widerspruchs bzw der nach einer Verweisung auf den Rechtsweg einzubringenden Widerspruchsklage nachträglich wegfallen; das Exekutionsgericht hat aber (im zweiten Rechtsgang) bisher noch nicht über den Widerspruch entschieden.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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